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   BVerwG, 09.11.1961 - VIII C 491.59   

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https://dejure.org/1961,854
BVerwG, 09.11.1961 - VIII C 491.59 (https://dejure.org/1961,854)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.1961 - VIII C 491.59 (https://dejure.org/1961,854)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 1961 - VIII C 491.59 (https://dejure.org/1961,854)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • JR 1963, 153
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.10.1960 - 4 StR 375/60

    Recht des Angeklagten auf sämtliche vom Gericht geladenen und auch erschienenen

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1961 - VIII C 491.59
    In einem solchen Falle könnte auch eine privatschriftliche Erklärung einer Person, die nicht als Zeuge vernommen werden kann, verwertet und frei gewürdigt worden, ohne daß damit der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt würde (vgl. das Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 391.59 -, Buchholz BVerwG 310, § 130 VwGO Nr. 1 = NJW 1961 S. 279); der Beweiswert einer förmlich durchgeführten Zeugenvernehmung unter Eid in der sowjetischen Besatzungszone wird aber in der Regel, auch dann größer sein als eine privatschriftliche Erklärung, wenn den Parteien keine Gelegenheit gegeben war, der Vernehmung beizuwohnen.
  • BVerwG, 31.08.1960 - VIII C 391.59
    Auszug aus BVerwG, 09.11.1961 - VIII C 491.59
    In einem solchen Falle könnte auch eine privatschriftliche Erklärung einer Person, die nicht als Zeuge vernommen werden kann, verwertet und frei gewürdigt worden, ohne daß damit der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt würde (vgl. das Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 391.59 -, Buchholz BVerwG 310, § 130 VwGO Nr. 1 = NJW 1961 S. 279); der Beweiswert einer förmlich durchgeführten Zeugenvernehmung unter Eid in der sowjetischen Besatzungszone wird aber in der Regel, auch dann größer sein als eine privatschriftliche Erklärung, wenn den Parteien keine Gelegenheit gegeben war, der Vernehmung beizuwohnen.
  • BVerwG, 24.02.1960 - VIII C 37.59
    Auszug aus BVerwG, 09.11.1961 - VIII C 491.59
    Der Antragsteller trägt auch im Wiedergutmachungsverfahren die Beweislast für alle Tatsachen, die der Begründung seines Anspruchs dienen; er bleibt erfolglos, wenn sich die Richtigkeit der Behauptungen, die er aufgestellt hat, nicht wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen läßt (BVerwGE 10, 169 [170 f.]).
  • BVerwG, 28.10.1958 - III B 19.58

    Beendigung der Revisionseinlegungsfrist bei Verlängerung aufgrund eines Sonntags

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1961 - VIII C 491.59
    Die Revisionsbegründungsfrist ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Zweimonatsfrist, die mit der Zustellung des Urteils zu laufen beginnt (vgl. BVerwGE 7, 293).
  • BVerwG, 11.11.1959 - VIII C 93.59
    Auszug aus BVerwG, 09.11.1961 - VIII C 491.59
    Könnte nunmehr festgestellt werden, daß der Kläger Beamtenanwärter war und aus Verfolgungsgründen entlassen wurde, so wäre auch noch zu prüfen, ob er ohne die Schädigung die Rechtsstellung eines Beamten erreicht hätte (vgl. BVerwGE 10, 25 [27] und die Urteile vom 2. Juni 1960 - BVerwG VIII C 49.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 21 BWGöD Nr. 4 = NJW/RzW 1960 S. 570 = RiA 1961 S. 159, und vom 8. Februar 1961 - BVerwG VIII C 413.59 -, NJW/RzW 1961 S. 473).
  • BVerwG, 02.06.1960 - VIII C 49.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1961 - VIII C 491.59
    Könnte nunmehr festgestellt werden, daß der Kläger Beamtenanwärter war und aus Verfolgungsgründen entlassen wurde, so wäre auch noch zu prüfen, ob er ohne die Schädigung die Rechtsstellung eines Beamten erreicht hätte (vgl. BVerwGE 10, 25 [27] und die Urteile vom 2. Juni 1960 - BVerwG VIII C 49.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 21 BWGöD Nr. 4 = NJW/RzW 1960 S. 570 = RiA 1961 S. 159, und vom 8. Februar 1961 - BVerwG VIII C 413.59 -, NJW/RzW 1961 S. 473).
  • RG, 24.05.1932 - VII 450/31

    Muß die Partei, welche von einer Zeugenvernehmung nicht oder nicht rechtzeitig

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1961 - VIII C 491.59
    Ein Verstoß gegen diese Vorschrift nacht die Beweisaufnahme im Regelfall wirkungslos (RGZ 136, 299).
  • RG, 29.10.1920 - III 174/20

    Ungültigkeit einer Zeugenvernehmung wegen verspäteter Benachrichtigung einer

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1961 - VIII C 491.59
    So gilt sie nicht, wenn im Falle der Wiederholung der Beweisaufnahme eine Änderung des Beweisergebnisses nicht zu erwarten wäre (RGZ 100, 174 [176]; vgl. Rosenberg, a.a.O., § 115 III 1 c, S. 565).
  • BVerwG, 21.07.1998 - 6 B 44.98

    Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen; Sachverständigenbeweis im

    Zu Unrecht auch deutet die Beschwerde im Rahmen ihrer Verfahrensrüge an, daß eine statt an den Bevollmächtigten an den Widerspruchsführer selbst vorgenommene Zustellung nicht unwirksam sei, wie das Berufungsgericht meint (vgl. auch Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG 8 C 491.59 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 14; BGH NJW 1984, 926), sondern lediglich nicht ordnungsgemäß.
  • BVerwG, 21.03.1967 - VIII C 73.66

    Bedeutungslosigkeit der erklärten Zurücknahme der Revision aufgrund der

    Die entgegen § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfolgte Zustellung des Berufungsurteils an den Kläger persönlich hatte die Revisionsfrist des § 139 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt (vgl. Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 491.59 -, Buchholz BVerwG 310, § 137 Nr. 14 = JR 1963 S. 153); dieser Mangel führte zwar nicht dazu, daß die Revision des Klägers unzulässig war (Urteil vom 29. August 1966 - BVerwG VIII C 252.63 -, MDR 1967 S. 150), hatte aber die Folge, daß das scheinbar als eine nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegte unselbständige Anschlußrevision (§§ 141, 127 Satz 2 VwGO) eingelegte Rechtsmittel des Klägers als eine selbständige Revision zu behandeln war.
  • BVerwG, 19.06.1968 - VI C 12.68

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer

    Nur ihm kann nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO ein Urteil wirksam zugestellt werden (Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 491.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 137 VwGO Nr. 14]).
  • BVerwG, 19.06.1968 - V C 0105.66

    Möglichkeit zur Einlegung der Revision in Verfahren wegen Lastenausgleichssachen

    Unter diesen Umständen wäre es Sache des durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägers gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu Beschluß des VIII. Senats vom 20. Februar 1962 - BVerwG VIII B 190.61 - [DÖV 1962, 555 = RzW 1962, 377 = VerbaOst 1962, 90 (L) = ZBR 1962, 168 (L) = Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 30] und Urteil des II. Senats vom 23. Juli 1963 [BVerwGE 16, 241 [244, 245]]) dem Verwaltungsgericht von sich aus sachdienliche Hinweise zu geben, aus denen zu entnehmen gewesen wäre, daß er trotz seiner Verschuldung und der Zinsrückstände finanziell leistungsfähig und leistungswillig sei.
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